Wie erkennen wir bei einer Gesprächsbegleitung oder Beratung die Einwilligungsunfähigkeit des Klienten? Juristisch liegt Einwilligungsunfähigkeit vor,
a) wenn der Klient intellektuell nicht in der Lage ist, zu verstehen, was eine Erkrankung und deren Behandlung oder Nichtbehandlung für sein weiteres Leben bedeutet;
b) wenn der Klient sich bei gesundheitlichen Entscheidungen nicht an Normen orientieren kann (Werte, Leitbilder, Ideen);
c) wenn der Klient nicht kommunizieren kann, d.h. Informationen verstehen, verarbeiten und weitergeben kann.
Einwilligungsfähigkeit setzt Entscheidungsfähigkeit voraus. Wer entscheiden will, muss abwägen, d.h. zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen können. Dazu muss man über Intellekt, Normen (Maßstäbe) und Kommunikationsfähigkeit verfügen (s.o.). Wer sich nicht entscheiden kann, weil er nicht abwägen kann, ist nicht einwilligungsfähig. Solche Klienten
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können nicht angeben, ob etwas besser oder schlechter für sie wäre;
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können keine „oder-“ Fragen beantworten;
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können sich nicht konzentrieren;
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weichen ernsten Fragen aus;
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fragen ihre Begleitpersonen, wie sie sich entscheiden sollen;
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können sich nur sehr schwer (oder gar nicht) zukünftige Situationen vorstellen;
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etc., etc.
Eine Patientenverfügung wäre in diesem Fall ungültig. Ziehen Sie einen Arzt hinzu, der die Einwilligungsunfähigkeit testiert. Dieser Klient braucht einen Betreuer. In einem solchen Fall ist eine Patientenverfügung nicht mehr möglich. Dann weicht man besser auf eine sogenannte Vertreterdokumentation aus.